AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frey GmbH

 

  1. Auftragsbestätigung
    Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.
  2. Bauleistungen
    Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.
  3. Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
    Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1. bis 3.5.

    Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

    3.1. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

    3.2. Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

    3.3. Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    3.4. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

    3.5. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden.

    Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (6 Monate) gerügt werden.

    Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe, des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.

    Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

    Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.

    Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

    Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

  4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

    4.1. Vergütung

    Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldenverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn

    a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss
    b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch die gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen
    c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt

    4.2. Eigentumsvorbehalt

    1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftraggebers

    2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

    3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

    Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

    4) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

    5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

    6) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen , sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

    4.3. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen

    Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

    4.4. Gerichtsstand

    Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

    4.5. Rechtsgültigkeit

    Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.